VORSORGEVOLLMACHT

 


Sie können eine rechtliche Betreuung durch eine wirksame Vorsorgevollmacht vermeiden.


Hier ist ein MUSTER einer VORSORGEVOLLMACHT.

 

Eine rechtliche Betreuung kann durch Vorlage einer wirksamen Vorsorgevollmacht vermieden werden. Zu berücksichtigen sind

 

  1. Geschäftsfähigkeit von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer

  2. Bankspezifische Vordrucke für Banken oder notarielle Vollmacht

  3. notarielle Vollmacht bei Grundstücks- und Handelsgeschäften

  4. Keine Kontrolle durch das Betreuungsgericht. 

 

FREIER WILLE

Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügte, also geschäftsfähig war. In einer solchen Erklärung geben Sie im Zustand geistiger Gesundheit für später eintretende Geschäftsunfähigkeit wie

 

  1. Altersdemenz
  2. schwere Persönlichkeitsstörung

 

einem anderen die Vollmacht, in Ihrem Namen zu handeln.

 

GRUNDSTÜCKSVERÄUẞERUNG

Eine Vollmacht über eine Grundstücksveräußerung bedarf der notariellen Beurkundung.

 

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Lage versetzt werden, die es ihm unmöglich macht, wichtige Angelegenheiten seines Lebens selbstverantwortlich zu regeln. 

 

Ehegatten oder volljährige Kinder dürfen Sie nur vertreten,

 

  1. entweder als gerichtlich bestellter Betreuer

  2. oder mit gültiger Vollmacht.

 

Eine Patientenverfügung kann dagegen schon bei Einwilligungsfähigkeit rechtswirksam eingerichtet werden.

 

ANDERE HILFEN

Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen auch durch andere Hilfen ohne die Einschaltung eines gesetzlichen Vertreters besorgt werden können.

 

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte Formvorschriften beachtet werden.

 

WOHL und WILLE

Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel eine Person mit Vertretungsmacht nötig. Ein Bevollmächtigter hat diese Vertretungsmacht aus der Vollmacht heraus, der Betreuer bekommt die Vertretungsmacht mit seiner Bestellung als Betreuer durch das Betreuungsgericht.