RECHTE GEGENÜBER KRANKENKASSE



FREIE KRANKANKASSENWAHL

Es besteht kein Zwang einer bestimmten Krankenversicherung beizutreten.


ZÜGIGE BEARBEITUNG VON ANTRÄGEN

Sie haben das Recht innerhalb von drei bzw. 5 Wochen (bei Gutachten durch MDK) eine Antwort auf Ihren Antrag auf Leistungen bei der Krankenkasse zu erhalten. Sollte die Krankenkasse diese Frist nicht einhalten können, so gilt der Antrag als automatisch von der Krankenkasse genehmigt. Nach drei Wochen kann der Ptient die Leistung selbst beschaffen bzw. nach 5 Wochen wenn noch ein Gutachten durch den MDK anzufertigen ist. Die Krankenkasse muss sodann die Kosten erstatten. Das gleiche gilt für die Zahnbehandlung, hier gilt allerdings eine Frist von 6 Wochen.


INFORMATION

Werde Fristen nicht eingehalten, muss die Krankenversicherung ein Mitteilung an den Patienten tätigen, denn ohne einen wichtigen Grund zur verzögerten Bearbeitung des Leistungsantrages gilt die Leistung als genehmigt.


DIENSTAUFICHTSBESCHWERDE

Bei verschleppten Anträgen und ungenügender Bearbeitung der Anträge des Patienten kann gegenüber der Krankenkasse eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden.


PATIENTENBEAUFTRAGTER DER BUNDESREGIERUNG

Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, zur Zeit Wolfgang Zöller, MdB, befindet sich in der Friedrichstraße 108, 10117 Berlin. Dort kann eine Eingabe gefertigt werden.


BUNDESVERSICHERUNGSAMT

Das Bundesversicherungsamt in der Friedrich Ebert Alle 38, 53113 Bonn, nimmt gerne alle Beschwerden bezüglich der gesetzlichen Krankenkassen entgegen, denn sie ist die gesetzliche Aufsichtsbehörde. Auf Länderebene gibt es das Landesversicherungsamt in jedem Bundesland.


PETITIONSAUSSCHUSS

Die Bundesregierung sowie die Länderparlamente haben einen Petitionsausschuss, welcher vom Patienten bei Konflikten mit Behörden in Anspruch genommen werden kann, auch hinsichtlich Beschwerden gegenüber der Krankenkasse.


UNTÄTIGKEITSKLAGE

Wenn der Patient einen Antrag auf Leistungen bei der Krankenversicherung stellt und diese nicht innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung trifft, kann beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage eingereicht werden.


WIDERSPRUCH

Innerhalb von einem Monat seit Erhalt einer ablehnenden Entscheidung seitens der Krankenversicherung kann ein Widerspruch zur Überprüfung dieser Entscheidung eingereicht werden.


KLAGE BEIM SOZIALGERICHT

Sollte die Krankenversicherung dem Widerspruch nicht zustimmen sondern ihm nicht abhelfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid (ein zweiter ablehnender Bescheid) gegen welchen das Rechtsmittel der Klage innerhalb eines Monats beim Sozialgericht möglich ist.