ANFECHTUNG VON BESCHLÜSSEN DER JAGDGENOSSENSCHAFT

 

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Eine Anfechtung des Beschlusses einer Jagdgenossenschaft vor dem Verwaltungsgericht ist nicht so einfach, sondern eine schwierige Angelegenheit. Die Klagebefugnis ist nur gegeben, wenn der Kläger geltend machen kann, daß der Beschluss unter der Verletzung von Normen zustandekommen sei, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte dienen. Unzuständigkeit oder Verletzung von Vorschriften wie Teilhabe am Willensbildungsproezss bei Wahlen und Abstimmungen müssen verletzt sein. Das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt jedoch, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses begehrt wird und der klagende Jagdgenosse diesem Beschluss selbst zugestimmt hat, da hier dann ein widersprüchliches Verhalten vorläge (venire contra proprium Faktum). 
Also ist das Mitwirken eines Jagdgenossen am angefochtenen Beschluss ein Ausschlussgrund für das Feststellungsinteresse. Allerdings ist das Bestreiten des wirksamen Zustandekommens wie Formfehler, ordnungsgemäße Einladung, Einladung mit einer Tagesordnung geeignet um das Verwaltungsgericht anzurufen. Erforderlich ist dass das Beschlussergebnis durch die unrichtige Ladung oder fehlerhafte Abstimmung beeinflusst wurde.
Eine Klagefrist besteht bei der verwaltungsrechtlichen Feststellungsklage nicht.