STAATSEXAMEN NICHT BESTANDEN

PRÜFUNGSMAẞSTAB DER GERICHTE

 

Das Gericht muss den Überprüfungsmaßstab richtig feststellen.

 

Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen, sind u.a. die Notengebung, soweit
diese nicht mathematisch determiniert ist, die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines
Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen und die Einordnung des
Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die
Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen nur dann vor, wenn den
Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden,
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder
sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.