STAATSEXAMEN DURCHGEFALLEN ANWALT

BEWERTUNGSMAẞSTAB DER GERICHTE

 

Die Kanzlei Trülzsch vertritt Sie in allen Fragen bei Anfechtung einer Examensnote und Klage gegen nicht bestandene Examen:

 

 

Gegen einen abgelehnten Widerspruch kann beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin geklagt werden. Die Kanzlei Trülzsch unterstützt Sie bei der Einreichung einer Klage gegen den abgelehnten Widerspruch.

 

 

Wichtig ist, daß das Verwaltungsgericht den richtigen Überprüfungsmaßstab festgestellt hat.

 

 

Nach Bundesverassungsgerichtsentscheidung vom 17. April 1991 zum Aktenzeichen 1 BvR 419/81 und 213/83 ist Folgendes festzuhalten.

 

 

 

Nach Art. 12 Abs. 1 GG müssen berufsbezogene Prüfungsverfahren so gestaltet sein, daß das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Prüflinge müssen deshalb das Recht haben, Einwände gegen ihre Abschlußnoten wirksam vorzubringen. Hingegen ist die Eröffnung einer zweiten Verwaltungsinstanz mit einer vollständigen Neubewertung umstrittener Prüfungsleistungen nicht geboten.

 

 

 

Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bewertungsspielraum der Prüfungsbehörden ist mit Art. 19 Abs. 4 GG nur vereinbar, soweit es um prüfungsspezifische Wertungen geht. Hingegen sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen.

 

 

 

Aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf.

 

 

 

Betroffen sind die Grundrechte Berufsfreiheit und Rechtsweggarantie. (Art. 12 und 19 IV GG).

 

 

Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen:

 

  • die Notengebung, außer sie ist mathematisch determinierbar
  • die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines Prüflings
  • die Gewichtung der Stärken und Schwächen
  • die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung

 

Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen nur dann vor, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.