PRÜFUNGSTERMIN WIEDERHOLEN

 § 49 Abs. 4 S. 2 AllgStuPO regelt eine Beweislastumkehr zu Lasten der Studierenden, die eine Prüfung im Wiederholungszeitraum nicht abgelegt haben. Die Studierenden müssen, unter Vorlage entsprechender Nachweise, nachvollziehbar darlegen, aus welchem Grund sie das Fristversäumnis zu nicht zu vertreten haben. Dies ist bei dem Kläger nicht ersichtlich. Zunächst handelt es sich um die Darstellung von Vorgängen, die in seinen Risikobereich fallen, wie etwa die „chaotischen Lebensumstände“ oder die Trennung von der Freundin. Soweit der Kläger gesundheitlich Probleme vorträgt, hätte er diese durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung fristgerecht vorlegen müssen (§ 50 Abs. 3 S. 1 und S. 3 AllgStuPO). Ein solcher Nachweis wurde allerdings nicht erbracht. Die Vorlage der ärztlichen Stellungnahme vom 16.08.2019 ist verspätet erfolgt und war daher für die Entscheidung des Prüfungsausschusses auch nicht mehr zu berücksichtigen. Es war dem Kläger, der sich ausweislich der ärztlichen Stellungnahme seit dem 17.03..2019 in psychologischer Behandlung befand, ohne weiteres möglich, ein entsprechendes ärztliches Attest bei seiner Stellungnahme zum Fristversäumnis dem Prüfungsausschuss rechtzeitig vorzulegen.