ERBEN und VERERBEN
Sollten Sie der Ansicht sein, dass Ihr Angehöriger nicht eigenmächtig das Ihnen vorliegende Testament verfasst hat oder sich geirrt hat, sollten Sie die Anfechtung des Testamentes in Betracht
ziehen. Ein Testament muss eigenhändig (nicht maschinenschriftlich) verfasst und unterschrieben sein. Orts- und Zeitangaben sind nicht gesetzlich vorgeschrieben aber sinnvoll.
Oft wird ein Wohnungsrechtsvermächtnisin in das Testament aufgenommen, welches die Erben belasten kann, möglicherweise auch durch Eintrag eines Nutzungs- und Nießbrauchrechts im Grundbuch. Die
Frage der Lastentragung von Betriebs- und Unterhaltungskosten müsste im Testament ebenfalls explizit geregelt werden, ansonsten wird dies durch Auslegung (meist trägt Vermächtnisnehmer
Unterhaltskosten bei Nichtregelung) zu ermitteln sein.
Nottestamente
Nottestamente sind :
Bürgermeistertestament
Drei-Zeugen-Testament
Seetestament
nach Ablauf von drei Monaten unwirksam
Sicherung des Testaments
Das Berliner Testament kann beim Nachlassgericht verwahrt werden.
Öffentliche Testamente amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes
privatschriftliche Testamente können von den Testierenden beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden.
einmalig Kosten in Höhe von 75 EUR (Stand 2013)
Bei nicht amtlich verwahrten Testamenten hat jeder, der ein solches nach dem Tod des Testators auffindet oder für diesen verwahrt, dieses beim Nachlassgericht abzuliefern ( 2259 BGB).
Alle Regelungen, die in einem Testament getroffen werden können, sind auch in einem Erbvertrag möglich. Ein solcher muss stets von einem Notar beurkundet werden und wird stets amtlich (von Notar oder Nachlassgericht) verwahrt. Bei einem Erbvertrag steht gelegentlich eine Gegenleistung des künftigen Erben zu Lebzeiten des Erblassers im Raum, zum Beispiel Mitarbeit im Betrieb oder Bauernhof (sog. vorweggenommene Erbfolge).