STROMRECHNUNG FALSCH?

 

Hier sind einige Beispiele aus der verbraucherfeindlichen Rechtsprechung zum StromGVV:

 

„(…) auch bei der Anmahnung einer Zuvielforderung in Verzug (kommt), wenn er die Mahnung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist. (...)“ (BGH Urt. Vom 11.12.2013-VIII 41/13 Tz. 20 ff. Tz.24)

 

 

„(…) Das setzt nach der Rechtsprechung des Senats wie auch der in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum nahezu durchgehend vertretenen Auffassung voraus, dass die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist. (…) „(BGH Urt. Vom 21.11.2012 – VIII ZR 17/12 Tz. 15 m.w.N.)

 

 

Ein offensichtlicher Fehler im Sinne des § 17 StromGVV liegt, wie das LG Berlin abgedruckt in der RdE 2003, 285 m.w.N. zutreffend ausführt, nur dann vor, wenn die Fehler ohne weiteres leicht erkennbar sind. Bedarf es hingegen „vertiefter rechtlicher Erwägungen über die Berechtigung der Forderung“ oder muss Beweis erhoben werden, dann liegt kein offensichtlicher Fehler im Sinne von § 30 AVBGas bzw. jetzt § 17 GVV vor.

 

 

„ der Fehler muss „ins Auge fallen“ und der Rechnung „auf die Stirn geschrieben“ sein. Das Abstellen auf die Offensichtlichkeit eines Fehlers bedeutet, dass der Fehler in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und „auf den ersten Blick erkennbar“ sein muss. Bei objektiver Betrachtung muss er (der Fehler der. Verf.) sich ohne nähere Überprüfung aufdrängen und darf keinen vernünftigen Zweifel an der Fehlerhaftigkeit zulassen. Einwände berechtigen zur Zahlungsverweigerung infolge dessen dann nicht, wenn vertiefte rechtliche Überlegungen über die Berechtigung der Forderung aufgestellt werden müssen oder wenn in dem Rechtsstreit eine Beweisaufnahme (…) erforderlich wäre.“

 

 

„(…) Allein der Umstand, dass eine Beweisaufnahme für die Klärung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist, belegt schließlich deutlich, dass der behauptete Fehler nicht offensichtlich im Sinne von § 30 Nr. 1 AVBGasV ist. (...)“