HUNDBIẞ und MITVERSCHULDEN

 

 

Bei zwei Tieren kann die spezifische Tiergefahr den Schadensersatzanspruch kürzen, und zwar um 50%.

 

Daher kann das Opfer eines Hundebisses eine Mitschuld nach § 254 BGB tragen. 

 

Bei einem Gerangel zwischen zwei Hunden, wobei der eine Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, ist die typische Tiergefahr des eigenen Hundes bei der Schadensentstehung mitursächlich geworden. Daher mindert sich der Schadensersatzanspruchs.

 

Wenn ein Hund einen anderen Hund angreift und verletzt, kann daher Haftungsreduzierung eintreten.

 

Folgende Urteile sind ergangen:

 

OLG Brandenburg (Urteil v. 13.10.2008, Az. 1 U 2/08)

 

Bei Hundebeißerei wegzuziehen und verletzt bedeutet eine Haftungsquote von 50%.

 

 

 

OLG Stuttgart (Urteil v. 16.04.2002, Az. 10 U 205/01)

 

Eine 100%-ige Haftung des Tierhalters ist gegeben da der eine Hund frei lief, der andere war angeleint.

 

 

 

OLG Oldenburg, Urt. v. 04.02.2002, Az. 11 U 79/01:

 

Wenn bei mehreren Tieren nicht feststeht, welches zugebissen hat wird die Haftung des nicht geschädigten Hundehalters meist mit 50% zu bewerten sein, weil sich die Tiergefahr von beiden Tieren verwirklicht und zum Schaden geführt hat (OLG Oldenburg, Urt. v. 04.02.2002, Az. 11 U 79/01).